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DAK LogoSeit dem 1.Jan.2009 haben die Krankenkassen in ihrer Satzung für hauptberuflich Selbständige und für Arbeitnehmer Wahltarife zum Krankengeld gemäß §53,Abs.6 SGB V anzubieten, wenn sie keinen Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung haben. Die DAK hatte auf dieser gesetzlichen Grundlage dem Verwaltungsrat eine Satzungsänderung vorgelegt, die allerdings bei den Prämienzahlungen nach Alter und Geschlecht gestaffelt war.

 

Aus der Mitte der BfA-Gemeinschaft ist diese Staffelung im Verwaltungsrat kritisiert und in der Sache abgelehnt worden, weil eine solche Staffelung dem Solidarprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung entgegensteht. Sie entspricht systembedingt der privaten Krankenversicherung (PKV), die eine Absicherung nach Alter, Geschlecht und Krankheitsrisiko vorsieht. Sie entspricht nicht der GKV.

 

Diese Position der BfA-Gemeinschaft im Verwaltungsrat ist mit dem Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (AMG), in Kraft getreten am 1.Aug.2009, ausdrücklich bestätigt worden.

 

Im dem bereits genannten Paragraphen ist mit dem AMG ein Zusatz eingefügt worden, der wie folgt lautet:

„Die Höhe der Prämienzahlung ist unabhängig von Alter, Geschlecht oder Krankheitsrisiko festzulegen“. Gleichzeitig ist Selbständigen die Möglichkeit eröffnet worden, alternativ das gesetzliche Krankengeld zu wählen.

 

Wegen dieser verbindlichen gesetzlichen Vorgabe war bei der DAK eine erneute Satzungsänderung erforderlich, die in der Sitzung des Verwaltungsrats am 11.März 2010 mit den Stimmen der Vertreter der BfA-Gemeinschaft beschlossen werden konnte. Die jetzt beschlossenen Wahltarife Krankengeld mit einer Bindungsfrist von drei Jahren beinhalten auch eine Herabsetzung des Alters von 65 auf 55 Jahre sowie Wahltarife erst ab dem 15. bzw. 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.


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