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01.01.2019 - Rentenpaket II

Die Linke hat im Bundestag eine kleine Anfrag gestellt in der sie Auskunft über das Thema Midijobs (siehe auch Ausweitung der Midi-Jobs) verlangt. Diese Anfrage ergänzt mit Zahlen die Änderungen, die durch das Rentenpaket II eingetreten sind.
(Die Anfrage und die Antwort der Regierung sind in der Stellungnahme des parlamentarischen Dienstes zur Ansicht und Dowonload bereit.)
Die Anpassung der Erwerbsminderungsrenten für die Zukunft ist eine der herausragenden -Regelungen des Rentenpakets. Auch wenn unser Wunsch diese Regelung auch auf die Bestandsrenten auszudehnen nicht erfüllt wurde.

 
Mit dem Rentenpaket 2014 wurde die Zurechnungszeit bei Rentenneuzugängen ab 1. Juli 2014 um zwei Jahre verlängert. Erwerbsgeminderte wurden dadurch so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen Einkommen bis zum 62. statt wie vorher bis zum 60. Geburtstag weitergearbeitet. Das heißt, es werden zusätzliche Zeiten berücksichtigt, für die keine Beiträge gezahlt wurden. Die Zurechnungszeit steigert so die Rente. Darüber hinaus wirken sich seither eventuelle Einkommenseinbußen in den letzten vier Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht mehr negativ auf die Rentenhöhe aus.
Durch die Verlängerung der Zurechnungszeit vom 60. auf das 62. Lebensjahr fallen volle Erwerbsminderungsrenten im Monat durchschnittlich um 40 Euro höher aus.
Die Zahlen der Grundsicherungsstatistik belegen, dass Menschen, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, vergleichsweise oft ergänzend Leistungen der Grundsicherung erhalten. Ende 2017 waren dies rund 15,2 Prozent aller Bezieher einer Erwerbsminderungsrente. Damit hat sich die Quote in den letzten zehn Jahren in etwa verdreifacht.
Bei Rentenneuzugängen ab dem 1. Januar 2018 wurde die Zurechnungszeit schrittweise um weitere drei Jahre verlängert. Ab einem Rentenbeginn im Jahr 2024 würden Erwerbsgeminderte dann so gestellt, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen bis zum 65. Geburtstag weitergearbeitet hätten.
Mit der Neuregelung wird die Zurechnungszeit ab dem 1. Januar 2019 nicht schrittweise sondern in einem Schritt auf 65 Jahre und acht Monate angehoben. Ab dem 1. Januar 2020 steigt die Zurechnungszeit bis 2027 in jedem Jahr um einen Monat, danach jährlich um zwei Monate. Dieser Prozess endet im Jahr 2031, wenn die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht ist.
Die Verlängerung der Zurechnungszeit in einem Schritt wird Erwerbsminderungsrenten mit einem Rentenbeginn ab dem Jahr 2019 um circa 70 Euro monatlich erhöhen, wenn man die durchschnittliche Bewertung für Zurechnungszeiten zugrunde legt.
Es profitieren alle Erwerbsminderungsrentenzugänge mit einem Rentenbeginn ab Januar 2019 von der beabsichtigten Neuregelung.
Die Bundesregierung geht von Mehrausgaben in Höhe von 100 Millionen Euro im Jahr 2019 aus. Bis 2025 wird mit einem Anstieg der Kosten auf eine Milliarde Euro pro Jahr gerechnet.
 
Stand: 23.11.2018 / Quellen: DRV-Bund u. BMAS
 
Der Koalitionsvertrag sah eine Zahlung eines weiteren Jahres für Mütter die Kinder vor 1992 geboren haben. Allerdings nur diejenigen sollten partizipiern, die 3 und mehr Kinder geboren hatten. Diese Regelung ist jetzt geändert worden auf ein halbes Jahr für alle Mütter.

Mit dem Begriff Mütterrente ist eine bessere Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder gemeint, die vor 1992 geboren wurden. Für sie wurden bis zum 30. Juni 2014 bis zu einem Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt. Seit dem 1. Juli 2014 wird ein zusätzliches Jahr mit Kindererziehungszeiten angerechnet.{/slider}
{slider=Welche Kosten sind mit der 2014 eingeführten Verbesserung bei der "Mütterrente" verbunden?}
Die Kosten der "Mütterrente I" lagen 2017 bei rund 7,3 Milliarden Euro.
Künftig bekommen alle Mütter und Väter, für vor 1992 geborene Kinder pro Kind bis zu einem halben Jahr Erziehungszeit zusätzlich bei der Rente angerechnet. Dies entspricht bis zu einem zusätzlichen halben Rentenpunkt.

Pro Kind sind also künftig bis zu 30 Monate Kindererziehungszeit möglich, das entspricht bis zu zweieinhalb Rentenpunkten.
Ein Rentenpunkt im Osten liegt seit 1. Juli 2018 bei 30,69 Euro im Monat. Ein halber Rentenpunkt macht hier also rund 15,35 Euro aus. Im Westen liegt der Rentenpunkt zurzeit bei 32,03 Euro. Ein halber Rentenpunkt West entspricht also rund 16,02 Euro im Monat.
 
Wer ab 1. Januar 2019 neu in Rente geht, erhält die Mütterrente von der ersten Rentenzahlung an. Bei den rund 9,7 Millionen Müttern und Vätern, deren Rente bereits vor Januar 2019 begonnen hat, erfolgt die zusätzliche Zahlung automatisch bis Mitte nächsten Jahres.
 
Für die Zeit ab 1. Januar 2019 erhalten die Betroffenen eine Nachzahlung. Die Rentenversicherung stellt damit sicher, dass jeder die Leistung erhält, die ihm nach der Neuregelung zusteht. Die Auszahlung der neuen Leistung erfolgt damit wie bei der Einführung der Mütterrente im Jahr 2014.
Ein gesonderter Antrag auf die Mütterrente ist grundsätzlich nicht notwendig. Lediglich Adoptiv- und Pflegeeltern, die Mütterrente beanspruchen, müssen bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger formlos einen Antrag stellen.
Von der "Mütterrente II" werden circa 9,7 Millionen Rentnerinnen und Rentner profitieren.


Die Kosten für die "Mütterrente II" werden auf rund 3,8 Milliarden Euro pro Jahr geschätzt.
Für die Mehrausgaben durch die Mütterrente I und II ist keine Erstattung aus Steuermitteln vorgesehen. Der allgemeine Bundeszuschuss wird zwar in den Jahren 2019 bis 2022 in vier gleichmäßigen Schritten um letztlich insgesamt 2,0 Milliarden Euro jährlich anwachsen. Jedoch werden die anfallenden Mehrausgaben für die Mütterrente damit nur zu einem Teil gedeckt.
 Länge 2:32 Minuten
 Kurz und bündig erklärt.
 
 
 
Das Rentenniveau liegt zurzeit bei rund 48 Prozent. Im Jahr 2000 belief es sich noch auf rund 53 Prozent und im Jahr 2010 auf 51,6 Prozent
Um die Finanzierung der Renten angesichts des demografischen Wandels auch langfristig zu sichern, wurden in den vergangenen Jahrzehnten verschiedene Reformen durchgeführt. Unter anderem wurde die Formel zur jährlichen Anpassung der Renten um einen Nachhaltigkeitsfaktor und einen Beitragssatzfaktor ergänzt.

Steigt seither die Zahl der Rentner schneller als die Zahl der Beitragszahler, dämpft der Nachhaltigkeitsfaktor den Anstieg der Renten. Zusätzlich wird die Anpassung der Renten über den Beitragssatzfaktor gedämpft, wenn der Beitragssatz in der Rentenversicherung steigt. Bis einschließlich 2013 wirkte zusätzlich der "Riester-Faktor" bremsend auf den Anstieg der Renten.

Wenn die Rentensteigerungen wegen der Wirkung der Dämpfungsfaktoren niedriger ausfallen als die Lohnsteigerungen, sinkt das Rentenniveau.
Nach bisherigem Recht hatte die Bundesregierung geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn
  • das Netto-Rentenniveau vor Steuern voraussichtlich bis 2020 46 Prozent und bis 2030 43 Prozent unterschreitet
  • der Beitragssatz voraussichtlich bis 2020 20 Prozent und bis 2030 22 Prozent überschreitet.
Das Gesetz sieht die Einführung weiterer Haltelinien bis 2025 vor: Mit einer Haltelinie soll das Rentenniveau bis 2025 bei 48 Prozent abgesichert werden, mit einer anderen Haltelinie soll verhindert werden, dass der Beitragssatz bis 2025 über 20 Prozent steigt. Gleichzeitig wird festgelegt, dass der Beitragssatz bis 2025 die Marke von 18,6 Prozent nicht unterschreitet. Für 2019 wird der Beitragssatz per Gesetz auf 18,6 Prozent festgelegt.
Nach der neuen gesetzlichen Regelung wird das Absinken des Rentenniveaus auf unter 48 Prozent durch die Einführung einer Niveauschutzklausel in der Rentenanpassungsformel verhindert. Die Niveauschutzklausel stellt sicher, dass der aktuelle Rentenwert im Rahmen der jährlichen Rentenanpassung so anzuheben ist, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent beträgt.
Die Einhaltung der Beitragsobergrenze und der Sicherungsniveaugrenze wird durch die Bereitstellung zusätzlicher Bundesmittel abgesichert. Diese Mittel werden vom Bund bei Bedarf zur Verfügung gestellt. Dafür soll im Bundeshaushalt Vorsorge getroffen werden. Zusätzlich leistet der Bund in den Jahren 2022 bis 2025 Sonderzahlungen in Höhe von zunächst 500 Millionen je Jahr.
2:11 Min Länge


Stand 23.11.2018 / Quelle: DRV Bund und BMAS
 
 Der Versicherte soll geringere Beiträge bis zur Einkommenshöhe von 1300 Euro  im Midi-Job. Der Arbeitgeber zahlt den vollen Beitrag. Der Versichert bekommt in Höhe des Bruttolohns (bis zur Höhe von 1300 Euro Einkommen) die Gutschrift fürs Rentenkontol

 
Von einem Midi-Job wird gesprochen, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig monatlich mehr als 450 und höchstens 850 Euro verdient.
Bei Midi-Jobs besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Midi-Jobber erwerben daher immer eigene Ansprüche in der Rentenversicherung. Midi-Jobber zahlen aber nur einen reduzierten Beitragsanteil zur Rentenversicherung, wodurch auch nur reduzierte Rentenanwartschaften erworben werden. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Verdienst in der Gleitzone zwischen 450 und 850 Euro.
Mit der gesetzlichen Neuregelung werden Geringverdiener stärker bei den Sozialversicherungsbeiträgen entlastet. Dafür wird die bisherige Gleitzone auf Arbeitsentgelte von 450,01 Euro bis 1.300 Euro (bisher 850 Euro) zum sogenannten Übergangsbereich für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeweitet. Die entrichteten geringeren Rentenversicherungsbeiträge sollen künftig nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen.
Ein finanzieller Ausgleich für die Beitragsmindereinnahmen der Rentenversicherung ist nicht vorgesehen. Die Mindereinnahmen der Rentenversicherung belaufen sich voraussichtlich auf 200 Millionen Euro im Jahr.
 
Stand: 23.11.2018 / DRV-Bund
 
Das Gesetz tritt in 2 Stufen im Jahre 2019 in Kraft. Dabei treten zuerst alle rentenverbessernden Regelungen in Kraft.

 
Die verbesserte Anrechnung von Kindererziehungszeiten sowie die Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten treten zum 1. Januar 2019 in Kraft. Des Weiteren gelten die Haltelinien für den Beitragssatz und das Rentenniveau ebenfalls ab dem 1. Januar 2019.
Die bisherige Gleitzone auf Arbeitsentgelte wird ab dem 1. Juli 2019 zum sogenannten Übergangsbereich von 450,01 Euro bis 1.300 Euro ausgeweitet.
 
Stand 23.11.2018
 
   
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