Hinweis über die Umstellung der Website

Hier sehen Sie unsere Homepage "BfA DRV - Gemeinschaft - DIE UNABHÄNGIGEN" - wie sie bis zum 01. Juli 2023 unter einem alten Sourcecode veröffenlicht wurde. Nach der Umstellung auf eine neue Version, also der Umstellung auf einen neuen Source.Code, haben wir uns entschlossen, zur Sicherheit die alte Seite für eine längeren Übergangszeitraum weiter am Netzt zu  halten, da  die Umstellung nicht in allen Teilen aufgrund fehlender Module und Plugins  auf  Seiten / Artikeln im gesamten Zeitraum ab 2008 sichergestellt werden konnte. Hier können  dann, alle Artikel und vor allen deren ggf.  Anlagen noch  in bewährter Art und Weise eingesehen werden.
 
Ihre Redaktion
   
Die Anpassung der Erwerbsminderungsrenten für die Zukunft ist eine der herausragenden -Regelungen des Rentenpakets. Auch wenn unser Wunsch diese Regelung auch auf die Bestandsrenten auszudehnen nicht erfüllt wurde.

 
Mit dem Rentenpaket 2014 wurde die Zurechnungszeit bei Rentenneuzugängen ab 1. Juli 2014 um zwei Jahre verlängert. Erwerbsgeminderte wurden dadurch so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen Einkommen bis zum 62. statt wie vorher bis zum 60. Geburtstag weitergearbeitet. Das heißt, es werden zusätzliche Zeiten berücksichtigt, für die keine Beiträge gezahlt wurden. Die Zurechnungszeit steigert so die Rente. Darüber hinaus wirken sich seither eventuelle Einkommenseinbußen in den letzten vier Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht mehr negativ auf die Rentenhöhe aus.
Durch die Verlängerung der Zurechnungszeit vom 60. auf das 62. Lebensjahr fallen volle Erwerbsminderungsrenten im Monat durchschnittlich um 40 Euro höher aus.
Die Zahlen der Grundsicherungsstatistik belegen, dass Menschen, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, vergleichsweise oft ergänzend Leistungen der Grundsicherung erhalten. Ende 2017 waren dies rund 15,2 Prozent aller Bezieher einer Erwerbsminderungsrente. Damit hat sich die Quote in den letzten zehn Jahren in etwa verdreifacht.
Bei Rentenneuzugängen ab dem 1. Januar 2018 wurde die Zurechnungszeit schrittweise um weitere drei Jahre verlängert. Ab einem Rentenbeginn im Jahr 2024 würden Erwerbsgeminderte dann so gestellt, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen bis zum 65. Geburtstag weitergearbeitet hätten.
Mit der Neuregelung wird die Zurechnungszeit ab dem 1. Januar 2019 nicht schrittweise sondern in einem Schritt auf 65 Jahre und acht Monate angehoben. Ab dem 1. Januar 2020 steigt die Zurechnungszeit bis 2027 in jedem Jahr um einen Monat, danach jährlich um zwei Monate. Dieser Prozess endet im Jahr 2031, wenn die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht ist.
Die Verlängerung der Zurechnungszeit in einem Schritt wird Erwerbsminderungsrenten mit einem Rentenbeginn ab dem Jahr 2019 um circa 70 Euro monatlich erhöhen, wenn man die durchschnittliche Bewertung für Zurechnungszeiten zugrunde legt.
Es profitieren alle Erwerbsminderungsrentenzugänge mit einem Rentenbeginn ab Januar 2019 von der beabsichtigten Neuregelung.
Die Bundesregierung geht von Mehrausgaben in Höhe von 100 Millionen Euro im Jahr 2019 aus. Bis 2025 wird mit einem Anstieg der Kosten auf eine Milliarde Euro pro Jahr gerechnet.
 
Stand: 23.11.2018 / Quellen: DRV-Bund u. BMAS
 

   
Copyright © 2024 BfA DRV - Gemeinschaft - Für eine starke Sozialversicherung -. Alle Rechte vorbehalten.
Joomla! ist freie, unter der GNU/GPL-Lizenz veröffentlichte Software.
Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.