Hinweis über die Umstellung der Website

Hier sehen Sie unsere Homepage "BfA DRV - Gemeinschaft - DIE UNABHÄNGIGEN" - wie sie bis zum 01. Juli 2023 unter einem alten Sourcecode veröffenlicht wurde. Nach der Umstellung auf eine neue Version, also der Umstellung auf einen neuen Source.Code, haben wir uns entschlossen, zur Sicherheit die alte Seite für eine längeren Übergangszeitraum weiter am Netzt zu  halten, da  die Umstellung nicht in allen Teilen aufgrund fehlender Module und Plugins  auf  Seiten / Artikeln im gesamten Zeitraum ab 2008 sichergestellt werden konnte. Hier können  dann, alle Artikel und vor allen deren ggf.  Anlagen noch  in bewährter Art und Weise eingesehen werden.
 
Ihre Redaktion
   
Der 3. Senat des Bundessozialgerichtes (BSG) hat am 29.4.2010 entschieden, dass die von Krankenkassen vorgenommenen Abschläge von 0,5% der Rechnungsbeträge für stationäre Krankenhausbehandlungen nach § 8 Abs 9 KHEntgG (in der vom 1.1.2007 bis 31.12.2008 geltenden Fassung des GKV-WSG) rechtmäßig sind. Insbesondere sei der Rechnungsabschlag weder eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe, noch verletze die Regelung die klagenden Krankenhausträger in ihren Grundrechten auf Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG), auf Garantie ihres Eigentums (Art. 14 GG) noch jenes auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Sofern diese Grundrechte überhaupt tangiert seien, sei dies durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, nämlich die Sicherung der finanziellen Stabilität der GKV. 
SG Aachen (S 13 KR 122/07), LSG Nordrhein-Westfalen (L 16 KR 88/08), Bundessozialgericht (B 3 KR 11/09R)

   
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