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Das OLG Hamm hat im Streitverfahren zwischen der Bundesinnungkrankenkasse Gesundheit (BIG ) und dem Ex-Vorstand der Kasse, Frank N. entschieden, dass der Vorstand der Kasse 4.6 Millionen Euro plus der Prozesskosten zu erstatten hat, da er nach Auffassung des Gerichts die Pflichten seines Dienstvertrages mit der klagenden Krankenversicherung schuldhaft verletzt habe.

Dieses Urteil zeigt auf, dass Vorstandsmitglieder nicht nur theoretisch sondern auch praktisch für ihre verwaltungsmäßigen Fehlhandlungen in Regress genommen werden können.

Die Frage stellt sich hier natürlich auch inwieweit die Selbstverwaltung, also der Verwaltungsrat (VR) seiner Kontrollpflicht nachgekommen ist. Bei der Größenordnung also des Volumens dieses Vertrages handelt es sicherlich um eine Maßnahme von Bedeutung, die doch sicherlich dem VR wenn nicht zur Genehmigung, doch wohl zur Kenntnis hätte gegeben werden müssen. Interessant ist, dass das OLG eine Revision nicht zugelassen hat. Es bleibt dem unterlegenen Ex-Vorstandes jetzt nur noch die Zulassungsbeschwerde beim BGH. Ausgang?

 

Nachstehend die Pressemitteilung des OLG

17.03.2016

justizportal nrw logoDer ehemalige Vorstand einer gesetzlichen Krankenversicherung aus Dortmund schuldet der Versicherung ca. 4,6 Mio. Euro Schadensersatz. Das hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Bochum (Az.: 3 O 430/12 LG Bochum) heute entschieden.

Der beklagte Vorstand habe, so der Senat, die Pflichten seines Dienstvertrages mit der klagenden Krankenversicherung schuldhaft verletzt, indem er im Jahre 2009 für den Bürobetrieb der Krankenversicherung bedarfswidrig ca. 4000 m² Büro-und Nebenflächen sowie weitere Terrassen-, Archiv und Lagerflächen im Dortmunder U anmietete. Hierdurch sei der Krankenversicherung in den Jahren 2011 bis zum 31.03.2015 ein Mietschaden in genannter Höhe entstanden, den der Beklagte zu ersetzen habe. Der Senat hat außerdem festgestellt, dass der Beklagte der Versicherung auch einen weiteren Schaden aus der pflichtwidrigen Anmietung auszugleichen hat. Nach der Entscheidung des Senats hat der Beklagte zudem die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Eine Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen.

Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.03.2016 (Az.: 27 U 36/15 OLG Hamm), nicht rechtskräftig

 


   
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