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Nun liegt er also vor. Der Gesetzentwurf der Regierung zum einheitlichen Rentenrecht in Deutschland ab dem Jahre 2025. Die Abstimmung zwischen den Koalitionsfraktionen hat ergeben, dass auch ein Kompromiss zur Finanzierung der Kosten vorgelegt wird. Wie schon berichtet, wird in den ersten Jahren kräftig in die Taschen der Beitragszahler gegriffen. Wir hätten uns gewünscht, dass dieses Gesetz voll aus Steuermitteln finanziert wird. Handelt es sich doch um einigungsbedingte Kosten, die als gesamtgesellschaftliche Aufgabe von Allen, also aus Steuern zu bezahlen sind.
 
Ab dem 1. Januar 2025 gibt es also eine einheitliches Rentenrecht, auch in der Frage der Beitragsbemessungsgrenze und ohne ein Höherwertung der Bruttoeinkommen im Osten. Es hätte u.E. schneller gehen können. Aber dann hätte die Politik hinnehmen müssen, dass die Beitragshöhe noch schneller gestiegen wäre, als es jetzt absehbar ist.
 
Die den Gesetzentwurf begleitenden Informationen des Parlamentarischen Pressedienstes haben wir zusammen mit dem Link zum Download des Gesetzentwurfes nachstehend beigefügt.

Einheitliches Rentenrecht

Arbeit und Soziales/Gesetzentwurf

 

Berlin: (hib/CHE) Ab 2025 soll bundesweit ein einheitliches Rentenrecht gelten. Dazu hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf (18/11923) vorgelegt, der die Angleichung des bisher unterschiedlichen Rentenrechts in Ost und West in sieben Schritten vorsieht. In einem ersten Schritt soll der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2018 auf 95,8 Prozent des Westwertes angehoben werden. Die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) sollen zum 1. Januar 2019 an die Höhe des jeweiligen Westwertes angenähert werden und diesen bis zum 1. Januar 2025 vollständig erreicht haben. In weiteren Schritten soll der Verhältniswert zwischen aktuellem Rentenwert (Ost) und dem Westwert jedes Jahr um 0,7 Prozentpunkte angehoben werden, bis der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2024 die Höhe des Westwertes erreicht hat. Ab diesem Zeitpunkt soll dann im gesamten Bundesgebiet nur noch ein einheitlicher Rentenwert gelten. Die Hochwertung der ostdeutschen Einkommen für die Rentenberechnung soll ab Januar 2025 vollständig entfallen. Bis Ende 2024 hochgewertete Verdienste bleiben erhalten.
 
Siehe auch:
 
 

 
 

Deutscher Bundestag - 18. Wahlperiode - Drucksache 18/11923

12.04.2017

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Etwurf eines Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung

(Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz)

 

Problem und Ziel

 
Mit den Verträgen zur Herstellung der Deutschen Einheit ist festgelegt worden, dass auch für die Renten im Beitrittsgebiet der Grundsatz der Lohn- und Beitragsbezogenheit gelten soll. Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vor dem 3. Oktober 1990 nicht gegolten hat.
 
In Artikel 30 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) wurde vereinbart, dass die Überleitung der Renten- und Unfallversicherung in einem gesonderten Bundesgesetz zu regeln ist. Die Überleitung sollte von der Zielsetzung bestimmt sein, mit der Angleichung der Löhne und Gehälter im Gebiet der neuen Bundesländer an diejenigen in den übrigen Bundesländern auch eine Angleichung der Renten zu verwirklichen.
 
Mit dem Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) ist die Rentenüberleitung zum 1. Januar 1992 geregelt worden. Die DDR-Alterssicherung wurde in die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik einbezogen. Dem Grundsatz der Lohn- und Beitragsbezogenheit der gesetzlichen Rentenversicherung folgend, wurde im RÜG festgelegt, dass bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in ganz Deutschland für die neuen Bundesländer andere Berechnungsgrößen als für die alten Bundesländer gelten. Das betrifft folgende Werte:
 
     
    -      Durchschnittsentgelt (abgebildet im Hochwertungsfaktor),
    -      Bezugsgröße,
    -      Beitragsbemessungsgrenze,
    -      aktueller Rentenwert.
 
     
Der aktuelle Rentenwert (Ost) wurde so festgelegt, dass das Nettorentenniveau Ost (Nettorente nach 45 Beitragsjahren aus dem Durchschnittsverdienst Ost in Relation zum Nettodurchschnittsverdienst Ost) dem Nettorentenniveau im Westen entsprach.
 
     
Das geringere Lohnniveau in den neuen Bundesländern sollte sich jedoch in der späteren Rente nicht verfestigen. Daher wurde geregelt, dass die Ost-Löhne für die Ermittlung der Entgeltpunkte mit einem gesetzlich festgelegten Faktor hochgewertet werden. Der Hochwertungsfaktor bildet den Abstand zwischen dem Durchschnittsentgelt West und dem Durchschnittsentgelt Ost nach. Da die Renten im Osten grundsätzlich der Lohnentwicklung im Osten folgen, werden im Gegenzug die aus den hochgewerteten Entgelten ermittelten Entgeltpunkte (Ost) für die Rentenberechnung mit dem niedrigeren aktuellen Rentenwert (Ost) vervielfältigt.
    
Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist seit dem 1. Juli 1991 von 10,79 Euro auf 28,66 Euro am 1. Juli 2016 gestiegen und hat sich somit fast verdreifacht. Der für die alten Bundesländer maßgebende aktuelle Rentenwert hat sich in demselben Zeitraum von 21,19 Euro auf 30,45 Euro um 44 Prozent erhöht. Der aktuelle Rentenwert (Ost) hat sich damit seit der Rentenüberleitung von rund 51 Prozent auf 94,1 Prozent des Westwerts erhöht.
 
Wegen der deutlich höheren Lohnsteigerungen im Osten in den Jahren nach der Wiedervereinigung war der Angleichungsprozess in dieser Zeit am stärksten. In den Jahren danach hat er sich jedoch deutlich verlangsamt und ist nach der Jahrtausendwende sogar für einige Jahre zum Stillstand gekommen. Erst ab dem Jahr 2013 hat wieder eine spürbare Angleichung eingesetzt und mit der hohen Rentenanpassung zum 1. Juli 2016 einen deutlichen Schub bekommen. Wie sich der Angleichungsprozess nach geltendem Recht weiterentwickeln würde, kann nicht sicher vorausgesagt werden. Aber selbst wenn sich der Prozess mit der gleichen Dynamik wie in den letzten Jahren fortsetzen würde, könnte die vollständige Angleichung kurzfristig nicht erreicht werden. Es zeigt sich auch, dass die pauschale Hochwertung der in den neuen Bundesländern erzielten Verdienste immer weniger geeignet ist, die Wirklichkeit abzubilden: Sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern stehen gut verdienende Beschäftigte und prosperierende Regionen neben Geringverdienenden und Regionen mit wirtschaftlichen Problemen.
 
Des Weiteren haben nach Inkrafttreten des RÜG vorgenommene gesetzliche Änderungen dazu beigetragen, dass der Abstand des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum Westwert geringer ist als der Abstand der rentenrechtlichen Durchschnittsentgelte Ost und West zueinander. Während der aktuelle Rentenwert (Ost) am 1. Juli 2016 94,1 Prozent des Westwerts beträgt, hat das Durchschnittsentgelt Ost erst 87,1 Prozent des Westwerts erreicht (vorläufiger Wert 2016). Versicherte Ost haben deshalb gegenüber Versicherten West einen Vorteil bei der Rentenberechnung: Eine gleichhohe Beitragszahlung führt in den neuen Bundesländern zu einem höheren Rentenertrag als in den alten Bundesländern. Im Jahr 2016 betrug dieser Vorteil 8 Prozent.

B. Lösung

Für ab dem Jahr 2025 erworbene Rentenanwartschaften soll in der gesetzlichen Rentenversicherung einheitliches Recht gelten, unabhängig davon, ob Rentenversicherungsbeiträge in den alten oder in den neuen Bundesländern gezahlt werden.
    
Die Angleichung erfolgt in sieben Schritten, um die Angleichung im Zeitablauf zu verstetigen. In einem ersten Schritt wird der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2018 auf 95,8 Prozent des Westwerts angehoben. Die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) werden zum 1. Januar 2019 entsprechend an die Höhe des jeweiligen Westwerts angenähert; der Hochwertungsfaktor wird entsprechend abgesenkt. In den weiteren Schritten wird der Verhältniswert zwischen aktuellem Rentenwert (Ost) und dem Westwert jedes Jahr um 0,7 Prozentpunkte angehoben, bis der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2024 100 Prozent des Westwerts erreicht haben wird. Die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) werden jedes Jahr entsprechend an die Westwerte angenähert, bis sie zum 1. Januar 2025 vollständig auf die entsprechenden Westwerte angehoben sein werden. Die Hochwertung der in den neuen Bundesländern erzielten Verdienste wird entsprechend abgesenkt und entfällt ab 1. Januar 2025 vollständig.
    
Damit wird in ganz Deutschland ab dem 1. Juli 2024 ein einheitlicher aktueller Rentenwert gelten. Die Rentenanpassung wird von diesem Zeitpunkt an und die Fortschreibung der Rechengrößen Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze werden vom Jahr 2025 an auf der Grundlage der gesamtdeutschen Lohnentwicklung erfolgen.
 
     
Die bis zum 31. Dezember 2024 hochgewerteten Verdienste bleiben erhalten. Daraus ermittelte Entgeltpunkte (Ost) werden zum 1. Juli 2024 durch Entgeltpunkte ersetzt und mit dem bundeseinheitlichen Rentenwert bewertet.
 
     
Wegen des bestehenden Anpassungsverbundes wird die Rentenangleichung auf die gesetzliche Unfallversicherung und die Alterssicherung der Landwirte übertragen.
 
Der Bund beteiligt sich künftig stufenweise an der Bewältigung der demografischen Entwicklung und der Finanzierung der Renten mit dauerhaft weiteren 2 Milliarden Euro. Anknüpfend an die Erhöhung des Zuschusses im Rahmen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes wird der Bundeszuschuss beginnend im Jahr 2022 um 200 Millionen Euro und danach in den Jahren 2023 bis 2025 jährlich um jeweils 600 Millionen Euro erhöht.

C. Alternativen

 
Alternativ wäre eine Beibehaltung der aktuellen Rechtslage denkbar. Hierdurch würden im System der gesetzlichen Rentenversicherung rund 30 Jahre nach der deutschen Wiedervereinigung weiterhin besondere Regelungen für die Rentenberechnung in den neuen Bundesländern gelten. Dies gilt auch für die gesetzliche Unfallversicherung und die Alterssicherung der Landwirte, deren Anpassungswerte an die der gesetzlichen Rentenversicherung anknüpfen. Die Verwerfungen aufgrund der dann weiterhin vorzunehmenden Hochwertung der in den neuen Bundesländern erzielten Verdienste würden sich im Laufe der Zeit noch verstärken. Das im Einigungsvertrag vereinbarte Ziel der Angleichung der Renten würde bei Beibehaltung der aktuellen Rechtslage weiter verzögert, sodass von dieser Alternative abgesehen wird.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

 
Durch die Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) steigen die Rentenausgaben, die auf Entgeltpunkten (Ost) beruhen, sowie die darauf beruhenden Beiträge der Rentenversicherung an die Krankenversicherung der Rentner.
 
Rechnerische Mehrausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (in Milliarden Euro, heutige Werte)

2018

2019

2020

2021

2022

2023

2024

ab 2025

Mehrausgaben GRV

0,6

1,4

1,8

2,3

2,7

3,2

3,7

3,9

Die dargestellten Werte verstehen sich als Mehrausgaben im Vergleich zu einer Entwicklung ohne weitere Angleichung der Entgelte Ost an West. Sie stellen somit nach dem Vorsichtsprinzip die maximal zu erwartende Kostenwirkung dar. Bei fortschreitender Angleichung der Entgelte fallen die tatsächlichen Kosten entsprechend niedriger aus. Wie hoch die Angleichung der Entgelte in den nächsten Jahren ausfallen wird, lässt sich nicht belastbar vorhersagen.
 
Neben den unmittelbaren Auswirkungen auf die gesetzliche Rentenversicherung ergeben sich mittelbar finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt. Diese ergeben sich hauptsächlich durch die gesetzlich geregelte Fortschreibung des Bundeszuschusses-Beitrittsgebiet. Neben dem Bundeshaushalt werden auch die Haushalte der neuen Länder und Berlin durch höhere Erstattungen für die überführten Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der ehemaligen DDR (AAÜG) belastet.
 
Darüber hinaus wird sich der Bund zukünftig stufenweise an der Bewältigung der demografischen Entwicklung und der Finanzierung der Renten mit dauerhaft weiteren 2 Milliarden Euro beteiligen. Anknüpfend an die Erhöhung des Zuschusses im Rahmen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes wird der Bundeszuschuss beginnend im Jahr 2022 um 200 Millionen Euro und danach in den Jahren 2023 bis 2025 jährlich um jeweils 600 Millionen Euro erhöht.
 
Durch die Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) und die damit verbundene Erhöhung der Rentenzahlungen entstehen Steuermehreinnahmen in nicht bezifferbarer Höhe. Demgegenüber führt die schrittweise Angleichung der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) an die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Ländern zu höheren abziehbaren Sonderausgaben bei den Arbeitnehmern Ost und damit zu Steuermindereinnahmen.
 
Durch die Neuregelungen ergeben sich in einzelnen Sozialversicherungszweigen mittelbar Mehreinnahmen in geringerem Umfang, die vor allem aus der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze beziehungsweise den höheren Rentenausgaben resultieren.
 
In der gesetzlichen Unfallversicherung ergeben sich Mehrausgaben vor allem durch die höhere Anpassung von Unfallrenten und Pflegegeld in den neuen Bundesländern. Gegenüber einer Entwicklung ohne weitere Angleichung der Entgelte Ost betragen die Mehrausgaben im Jahr 2018 rund 6 Millionen Euro; sie steigen in den kommenden Jahren um gut 12 Millionen Euro jährlich an, bis sich ab dem Jahr 2025 rund 87 Millionen jährlich an Mehrausgaben ergeben.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

 
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Regelungen kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

 
Für die Wirtschaft entsteht durch die ab dem Jahr 2025 entfallende Unterscheidung nach Rechtskreisen Ost und West bei der Beitragsabführung eine einmalige Umstellung im Rahmen der jährlichen Programmanpassung der Entgeltabrechnungsprogramme. Dauerhaft ergibt sich eine geringfügige Einsparung für die Unternehmen, deren Beschäftigte zwischen Betrieben mit Rechtskreis West und Rechtskreis Ost wechseln.
 
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
 
Bürokratiekosten aus neuen Informationspflichten entstehen nicht.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

 
Bei den Trägern der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung entsteht zunächst kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da die Angleichungsschritte des aktuellen Rentenwerts (Ost) und der Rechengrößen im Osten mit der jährlichen Rentenanpassung zum 1. Juli beziehungsweise der Festsetzung der Rechengrößen zum 1. Januar verbunden werden. Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung für die jeweilige Rentenanpassung zum 1. Juli wird in der jährlichen Rentenwertbestimmungsverordnung, der Erfüllungsaufwand für die Festsetzung der Rechengrößen in der jährlichen Rechengrößenverordnung zum 1. Januar ausgewiesen. Mit dem Wegfall des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum 1. Juli 2024 und der besonderen Rechengrößen für die neuen Bundesländer zum 1. Januar 2025 entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von circa 410 000 Euro.
 
Durch die Vereinheitlichung der Beitragsbemessungsgrenze und der Bezugsgröße (Aufhebung der Sonderregelung des § 408 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2025) entsteht für die Bundesagentur für Arbeit ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von knapp 215 000 Euro, der sich aus Anpassungen in den IT-Systemen, in Geschäftsanweisungen, Leitfäden und Ähnlichem ergibt. Dauerhaft ergibt sich eine Einsparung von Erfüllungsaufwand infolge von entfallenden Prüfschritten, die im Rahmen der Zuordnung zum Rechtskreis Ost oder West derzeit notwendig sind, in Höhe von rund 333 000 Euro pro Jahr (ab dem Jahr 2025).
 
In der Alterssicherung der Landwirte entstehen dem Träger, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), keine zusätzlichen Kosten, da die Schritte zur Rentenangleichung zum 1. Juli des jeweiligen Jahres vollzogen werden. Mit dem Wegfall des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum 1. Juli 2024und der besonderen Rechengrößen für die neuen Bundesländer zum 1. Januar 2025 entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand, dem in den Folgejahren Einsparungen aufgrund des Wegfalls dieser Größen gegenüberstehen.
 
Auch den Trägern der Unfallversicherung entstehen keine zusätzlichen Kosten, da die Schritte zur Rentenangleichung mit der jährlichen Rentenanpassung vollzogen werden. Mit dem Wegfall unterschiedlicher Anpassungen für die neuen Bundesländer zum 1. Juli 2024 und der besonderen Rechengrößen zum 1. Januar 2025 entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand, dem in den Folgejahren Einsparungen aufgrund des Wegfalls dieser Größen gegenüberstehen.

F. Weitere Kosten

 
Für die Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen durch die Regelungen des Gesetzentwurfs, die die gesetzliche Rentenversicherung betreffen, Mehrausgaben wegen höherer Beiträge infolge der mit der Angleichung verbundenen Vereinheitlichung der Beitragsbemessungsgrenze ab dem Jahr 2019, die bis zum Jahr 2025 auf rund 100 Millionen Euro jährlich anwachsen.
 
Aufgrund der Regelungen, die die gesetzliche Unfallversicherung betreffen, sind für die Wirtschaft im Jahr 2018 Mehrausgaben von rund 6 Millionen Euro zu erwarten; sie steigen in den kommenden Jahren um rund 11 Millionen Euro jährlich an, bis sich ab dem Jahr 2025 rund 80 Millionen Euro jährlich an Mehrausgaben ergeben.
 
Für die Beiträge zur Arbeitsförderung ergeben sich im Jahr 2019 Mehrausgaben in Höhe von rund 10 Millionen Euro. Diese steigen sukzessive an und erreichen ab dem Jahr 2025 eine Höhe von rund 31 Millionen Euro Mehrausgaben jährlich.
 
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
 
 

   
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