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(Kassel) Gesetzlich verfasst ist, dass für Kinder, die vor 1992 geboren sind, jeweils zwei Erziehungsjahre angerechnet werden können. Hier hat der Gesetzgeben zwischen Kindern, die vor 1992 und ab 1992 geboren sind unterschieden. Diese Regelung in der "Mütterrente" hat das Bundessozialgericht jetzt als verfassungsgemäß erkannt.

Rund 9,5 Millionen Rentner können sich für ihre vor 1992 geborenen Kinder weiterhin nur zwei und nicht drei Jahre Kindererziehungszeiten auf die Rente anrechnen lassen. Die entsprechenden Regelungen der "Mütterrente" sind verfassungsgemäß, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Hintergrund des in Kassel entschiedenen Rechtsstreits ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1992. Die Verfassungsrichter gaben damals dem Gesetzgeber vor, die Nachteile für kindererziehende Eltern bei der Rente wieder auszugleichen. Dieser legte daraufhin fest, dass Eltern für ab 1992 geborene Kinder drei Erziehungsjahre auf ihre Rente anrechnen lassen können. Für vor 1992 geborene Kinder blieb es bei nur einem angerechneten Erziehungsjahr. Diese Regelung wurde inzwischen dahingehend korrigiert, dass die Mütter mit vor 1992 geborenen Kindern inzwischen zwei Erziehungsjahre angerechnet bekommen. Die Klägerin verlangte nunmehr mit den Müttern, deren Kinder nach 1992 geboren wurden gleichgestellt zu werden.

Der Rechtsstreit scheint allerdings mit diesem Urteil nicht ausgestanden zu sein, da die Klägerin ankündigte den Sachverhalt dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass für Mütter mit drei vor 1992 geborenen Kindern ein weiteres Erziehungsjahr hinzukommen soll. Zumindest ein halbes Jahr. Gegen dieses Vorhaben spricht ggf. das Grundgesetz, da wohl kaum zu begründen ist, dass hier nur ein halbes Erziehungsjahr angerechnet wird und das nur für Mütter mit drei und mehr Kindern.
 
 

   
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