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Ihre Redaktion
   

GKV-KartenUnternehmen dürfen keine irreführende Werbung betreiben. Eine entsprechende EU Richtlinie gilt nicht nur für Unternehmen. Auch Körperschaften öffentlichen Rechts,  also auch gesetzliche Krankenkassen fallen unter diese EU Richtlinie. Dies hat am Donnerstag  der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 3.10.13 entschieden (Az.: C-59/12).

Das Urteil wurde gegen die BKK Mobil Oil erlassen, die im Jahre 2008 auf ihren Internetseiten pauschal behauptet, dass ein Wechsel zur Konkurrenz finanzielle Nachteile für den Wechsler bedeuten würde.  Nach Überzeugung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs war diese Aussage irreführend. Eine solche Aussage widerspreche einer EU Richtlinie aus 2005 über unlautere Geschäftspraktiken  von Unternehmen. 

Der BGH hatte entschieden, dass diese Richtlinie auch auf  eine Körperschaft öffentlichen Rechts anzuwenden ist. Der EuGH hat diese Rechtsauffassung nun bestätigt. Nun muss abschließend  der BGH über den Streit entscheiden.

Für diejenigen die sich mit Halb- oder Unwahrheiten im Wettbewerb Vorteile erarbeiten wollten oder wollen, dürfte dieses Urteil  nun wohl heilsam sein. Zumindest müsste es der BKK Mobil Oil  nun klar sein, dass gerade Körperschaften des öffentlichen Rechts – also die mittelbare Staatverwaltung – im besonderen Maße Recht und Gesetz verpflichtet sind.

Aber so sind sie eben,   die Auswüchse des sogenannten Wettbewerbs um die Versicherten auf der Basis eines 98%igen gleichen Leistungsangebotes und ungleicher Mitgliederbestände. So etwas setzt sich fort, wenn auch nicht durch irreführenden Wettbewerb aber durch die  Verteidigung eines ungerechten Risikostrukturausgleichs auch MorbiRSA genannt bei der Verteilung der Mittel aus dem Gesundheitsfonds. Aber das ist ja nicht alter Tobak, sondern wird vom bisherigen Gesundheitsminister, Herrn Bahr (FDP) gepflegt, ggf. durch Anweisung an  das BVA ein Urteil des LSG NRW zum Risikostrukturausgleich und ein Gutachten dazu nicht anzuwenden. Die Klientel dieses Herrn sitzen ja nicht in den durch unausgewogene Mitgliederstrukturen gekennzeichneten Versorgerkassen in AOK und Ersatzkassen, wie DAK und BARMER-GEK.

Siehe auch:

Handelsblatt: Auch gesetzliche Kassen dürfen nicht unlauter sein

 


   
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